Bay EUG:
Kinder mit autistischen Verhaltensweisen sind bildungsfähig.
Sie haben das gesetzlich verbürgte Recht auf Unterricht,
der sich an ihren Fähigkeiten und Bedürfnissen ausrichtet.
(Bay EUG Art. 2: Die sonderpädagogische Förderung ist
im Rahmen ihrer Möglichkeiten Aufgabe aller Schularten)
